BVerwG - Urteil vom 20.05.1999
4 A 12.98
Normen:
FStrG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 62, 27
DVBl 1999, 1514
JuS 2000, 1031
NVwZ 2000, 555
UPR 1999, 355
VRS 98, 61

Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens; Planrechtfertigung; Mangel der Finanzierbarkeit; Realisierbarkeit des Vorhabens

BVerwG, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 4 A 12.98

DRsp Nr. 1999/7998

Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens; Planrechtfertigung; Mangel der Finanzierbarkeit; Realisierbarkeit des Vorhabens

»Die Art der Finanzierung eines Straßenbauvorhabens unterliegt nicht der fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG und ist nicht Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Einer Planung, die nicht realisierbar ist, fehlt es an der erforderlichen Rechtfertigung; sie ist rechtswidrig (stRspr, vgl. Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 [128]). Dazu gehört auch der Mangel der Finanzierbarkeit eines Straßenbauvorhabens. Ein Vorhaben, das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist, muß nicht deshalb unrealisierbar sein, weil die hier - bisher - vorgesehene Privatfinanzierung scheitern könnte. Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Privatfinanzierung von Straßenbauvorhaben kann deshalb offenbleiben.«

Normenkette:

FStrG § 17 Abs. 1 ;

Gründe: