Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens; Planrechtfertigung; Mangel der Finanzierbarkeit; Realisierbarkeit des Vorhabens
BVerwG, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 4 A 12.98
DRsp Nr. 1999/7998
Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens; Planrechtfertigung; Mangel der Finanzierbarkeit; Realisierbarkeit des Vorhabens
»Die Art der Finanzierung eines Straßenbauvorhabens unterliegt nicht der fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG und ist nicht Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses.Einer Planung, die nicht realisierbar ist, fehlt es an der erforderlichen Rechtfertigung; sie ist rechtswidrig (stRspr, vgl. Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 [128]). Dazu gehört auch der Mangel der Finanzierbarkeit eines Straßenbauvorhabens.Ein Vorhaben, das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist, muß nicht deshalb unrealisierbar sein, weil die hier - bisher - vorgesehene Privatfinanzierung scheitern könnte. Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Privatfinanzierung von Straßenbauvorhaben kann deshalb offenbleiben.«
Normenkette:
FStrG § 17 Abs. 1 ;
Gründe:
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