BVerwG - Urteil vom 14.11.2002
4 A 15.02
Normen:
FStrG § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 6c ; VRL Art. 4 Abs. 1, 4 ; FFH-RL Art. 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 149
NuR 2003, 260
ZUR 2003, 287
ZfBR 2003, 389

Straßenplanungsrecht; Naturschutzrecht - Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum; potentielles FFH-Gebiet; fachplanerische Abwägung; Alternativenprüfung; Belange des Naturschutzes; Verkehrslärmschutz; Kostengesichtspunkte

BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 4 A 15.02

DRsp Nr. 2003/1712

Straßenplanungsrecht; Naturschutzrecht - Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum; potentielles FFH-Gebiet; fachplanerische Abwägung; Alternativenprüfung; Belange des Naturschutzes; Verkehrslärmschutz; Kostengesichtspunkte

»1. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie eröffnet den Bundesländern bei der Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete einen naturschutzfachlichen (ornithologischen) Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. 2. Ein Bundesland kann das Bestehen eines "faktischen" Vogelschutzgebiets in seinem Bereich nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für das europäische Netz "Natura 2000" für beendet erklärt. 3. Die Planung eines Straßenbauvorhabens in einem Gebiet, das maßgeblich aus wirtschafts- und verkehrspolitischen Gründen nicht in die Landesliste für das Netz "Natura 2000" aufgenommen wurde, ist rechtswidrig, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gebiet aus ornithologischer Sicht zu den geeignetsten Schutzgebieten in dem Bundesland gehört.