BVerwG - Urteil vom 27.02.2003
4 A 59.01
Normen:
BNatSchG § 60 Abs. 2 § 61 Abs. 3 ; FFH-RL Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 3 ;

Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung; Verbandsklage; Präklusion; FFH-Richtlinie; Gebietsauswahl; Auswahlkriterien; Lebensraumschutz; erhebliche Beeinträchtigung; Vermeidung durch Schutzvorkehrungen

BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 4 A 59.01

DRsp Nr. 2003/6372

Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung; Verbandsklage; Präklusion; FFH-Richtlinie; Gebietsauswahl; Auswahlkriterien; Lebensraumschutz; erhebliche Beeinträchtigung; Vermeidung durch Schutzvorkehrungen

»1. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist auf anerkannte Naturschutzvereine nicht anwendbar. Wie weit ein Verein im gerichtlichen Verfahren mit Vorbringen präkludiert ist, bestimmt sich nach § 61 Abs. 3 BNatSchG. Innerhalb welcher Frist einem erkannten Verein im Rahmen der nach § 60 Abs. 2 BNatSchG gebotenen Beteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, richtet sich vorbehaltlich anderweitiger Regelung nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzrechts im Bundes- oder Landesrecht. 2. Die FFH-Richtlinie enthält keine Regelung des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten alle Gebiete melden müssen, die prioritäre Lebensraumtypen oder Arten aufweisen. Maßgebend sind auch insoweit die im Anhang in Phase 1 genannten Auswahlkriterien. 3. Ist der Planungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den die FFH-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse Genüge getan.«

Normenkette:

BNatSchG § 60 Abs. 2 § 61 Abs. 3 ; FFH-RL Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 3 ;

Gründe:

I.