LAG München - Beschluss vom 17.10.2023
3 Ta 166/23
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; SWK (i.d.F.v. 09.02.2018) Nr. II.4;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 35391
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 31.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 18/23

Streit um die Einrichtung einer Einigungsstelle als nicht vermögensrechtlicher Gegenstand i.S.d. § 23 Abs. 3 RVGBewertung einer nicht vermögensrechtlichen StreitigkeitKriterien für die Bedeutung einer Streitsache im Mitbestimmungsbereich des BetrVGErhöhung des Gegenstandswerts bei zusätzlichem Streit über die Besetzung der EinigungsstelleStreitwertkatalog für die deutsche ArbeitsgerichtsbarkeitBedeutung eines Streits über die Mitbestimmung des Betriebsrats bei technischen Kontrolleinrichtungen

LAG München, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 166/23

DRsp Nr. 2023/17053

Streit um die Einrichtung einer Einigungsstelle als nicht vermögensrechtlicher Gegenstand i.S.d. § 23 Abs. 3 RVG Bewertung einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit Kriterien für die Bedeutung einer Streitsache im Mitbestimmungsbereich des BetrVG Erhöhung des Gegenstandswerts bei zusätzlichem Streit über die Besetzung der Einigungsstelle Streitwertkatalog für die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit Bedeutung eines Streits über die Mitbestimmung des Betriebsrats bei technischen Kontrolleinrichtungen

1. Ein Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber um die Einrichtung einer Einigungsstelle ist als nicht vermögensrechtlicher Gegenstand gem. § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG zu bewerten; dabei ist der Ausgangswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache, zu erhöhen oder zu mindern. 2. Die Bedeutung der Sache leitet sich u.a. aus dem im Streit stehenden Mitbestimmungsrecht und der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ab. 3. Der Gegenstandswert erhöht sich bei einem weiteren Streit über die Person des Vorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer um jeweils 1/4.