BGH - Urteil vom 28.09.2000
VII ZR 57/00
Normen:
HOAI § 8 Abs. 1 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2490
MDR 2001, 83
NJW-RR 2001, 310
NZBau 2001, 146
ZfBR 2001, 34
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Limburg,

Streitgegenstand bei Honorarklage eines Architekten

BGH, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen VII ZR 57/00

DRsp Nr. 2000/9838

Streitgegenstand bei Honorarklage eines Architekten

»1. Hat der Architekt seine Honorarklage im Vorprozeß auf eine wegen fehlender Schriftform unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gestützt und verlangt er im Folgeprozeß das nach der HOAI zulässige Mindesthonorar, handelt es sich um denselben Streitgegenstand. 2. Hat das Gericht im Vorprozeß die Honorarklage abgewiesen, weil die Pauschalpreisvereinbarung unwirksam und der Anspruch auf Honorar nach Mindestsätzen wegen fehlender Darlegung der anrechenbaren Kosten nicht "schlüssig" sei, ergibt die Auslegung der Urteilsgründe regelmäßig, daß die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist.«

Normenkette:

HOAI § 8 Abs. 1 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Architektenhonorar.