Streitgegenstand bei Honorarklage eines Architekten
BGH, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen VII ZR 57/00
DRsp Nr. 2000/9838
Streitgegenstand bei Honorarklage eines Architekten
»1. Hat der Architekt seine Honorarklage im Vorprozeß auf eine wegen fehlender Schriftform unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gestützt und verlangt er im Folgeprozeß das nach der HOAI zulässige Mindesthonorar, handelt es sich um denselben Streitgegenstand.2. Hat das Gericht im Vorprozeß die Honorarklage abgewiesen, weil die Pauschalpreisvereinbarung unwirksam und der Anspruch auf Honorar nach Mindestsätzen wegen fehlender Darlegung der anrechenbaren Kosten nicht "schlüssig" sei, ergibt die Auslegung der Urteilsgründe regelmäßig, daß die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist.«