BGH - Urteil vom 04.07.2002
VII ZR 103/01
Normen:
ZPO § 263 § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1588
BauR 2002, 1588
DB 2002, 2376
MDR 2002, 1390
MDR 2002, 1390
NJ 2003, 92
NJW-RR 2002, 1596
NZBau 2002, 614
ZfBR 2002, 787
ZfBR 2002, 787
Vorinstanzen:
KG,

Streitgegenstand einer Werklohnklage

BGH, Urteil vom 04.07.2002 - Aktenzeichen VII ZR 103/01

DRsp Nr. 2002/12539

Streitgegenstand einer Werklohnklage

»Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue Schlußrechnung vorgelegt wird.«

Normenkette:

ZPO § 263 § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt nach der Kündigung zweier Pauschalpreisverträge, denen die VOB/B zugrunde lag, noch offenen Werklohn für die von ihr erbrachten Leistungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin auf der Basis neuer Schlußrechnungen ihre Forderungen mit 607.858,67 DM bzw. 566.715,63 DM beziffert. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

Die Klägerin hat Revision bezüglich beider Beklagten eingelegt und diejenige gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 (im folgenden: Beklagte) verfolgt sie ihre Ansprüche weiter. Es geht in der Revision nur um die Frage, ob die Klägerin prüfbar abgerechnet hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).