LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.04.2023
5 Ta 20/23
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4713/21

Streitgegenstandsbestimmung im KostenrechtAddition der Werte mehrerer StreitgegenständeUnterschiedliche Streitgegenstände bei Bestandsschutzantrag und Vergütungsantrag

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 20/23

DRsp Nr. 2023/14422

Streitgegenstandsbestimmung im Kostenrecht Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände Unterschiedliche Streitgegenstände bei Bestandsschutzantrag und Vergütungsantrag

Es liegt ausnahmsweise keine wirtschaftliche Identität zwischen einem Anspruch auf Vergütung nach Ablauf der Kündigungsfrist und einem Kündigungsschutzantrag vor, wenn der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsantrag nach § 102 V 1 BetrVG gestellt hat.

1. Maßgeblich im Kostenrecht ist nicht der zivilprozessuale Streitgegenstand i.S.d § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern der kostenrechtliche Streitgegenstand. Nach diesem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben Gegenstands" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind. 2. Grundsätzlich findet gemäß § 39 Abs. 1 GKG eine Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände statt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Ausnahme liegt bei wirtschaftlicher (Teil-)Identität der Ansprüche vor.