LG Karlsruhe, Beschluß vom 18.05.1999 - Aktenzeichen 6 OH 15/98
DRsp Nr. 2000/5570
Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren
1. Die Vorschriften über die Streitverkündung sind im selbständigen Beweisverfahren anwendbar.2. Der dritte ist entsprechend § 72 Abs. 2ZPO zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt. Die Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung erfolgt erst im Folgeprozeß.