OLG Koblenz - Beschluß vom 24.09.1999
5 U 545/99
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 2000, 264
OLGReport-Koblenz 2000, 248
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3/98

Streitwert - Beschwer - der Duldung eines von einem Sachverständigen durchzuführenden Ortstermins und Zurverfügungstellung von Bauplänen

OLG Koblenz, Beschluß vom 24.09.1999 - Aktenzeichen 5 U 545/99

DRsp Nr. 2000/37

Streitwert - Beschwer - der Duldung eines von einem Sachverständigen durchzuführenden Ortstermins und Zurverfügungstellung von Bauplänen

»1. Durch die Duldung einer Ortsbesichtigung durch einen Sachverständigen entsteht keine nennenswerte Belastung der verurteilten Partei.2. Ist der Beklagte verurteilt, Baupläne anlässlich der Ortsbesichtigung zur Verfügung zu stellen und bestreitet er, solche Pläne zu besitzen, so besteht seine Beschwer nicht in dem Aufwand für die Neuanfertigung der Pläne, denn dazu ist er nicht verurteilt. Die Beschwer besteht lediglich in dem Mehraufwand des Gutachters, den dieser hat, wenn er sein Gutachten nunmehr ohne Pläne erstellen muss.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Er sieht die erforderliche Beschwer (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erreicht.