Streitwert

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf Eintragung einer Vormerkung ist nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen.

Bei dieser im Ermessen des Gerichts liegenden Wertfestsetzung ist das besondere Interesse des Antragstellers an der erstrebten Sicherungsmaßnahme zu berücksichtigen.

In der Regel: ein Drittel der Bauforderung

Fehlt es hierbei an besonderen Anhaltspunkten, ist i.d.R. das Interesse des Antragstellers an der Sicherung seiner Forderung mit einem Drittel der Bauforderung zu veranschlagen - wobei der gleichfalls im Antrag zu benennende Kostenbetrag nicht zu berücksichtigen ist (so OLG Koblenz, Anw.Bl. 1974, 27, Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rdnr. 272).

Für die ZV-Gebühren: voller Streitwert