Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf Eintragung einer Vormerkung ist nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen.
Bei dieser im Ermessen des Gerichts liegenden Wertfestsetzung ist das besondere Interesse des Antragstellers an der erstrebten Sicherungsmaßnahme zu berücksichtigen.
Fehlt es hierbei an besonderen Anhaltspunkten, ist i.d.R. das Interesse des Antragstellers an der Sicherung seiner Forderung mit einem Drittel der Bauforderung zu veranschlagen - wobei der gleichfalls im Antrag zu benennende Kostenbetrag nicht zu berücksichtigen ist (so OLG Koblenz, Anw.Bl. 1974, 27, Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rdnr. 272).
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