OLG Celle - Beschluß vom 12.10.1994
4 W (Baul) 175/94
Normen:
BauGB § 221 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
OLGR-Celle 1995, 23
OLGReport-Celle 1995, 23
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 43 O (Baul) 18/93

Streitwert: Baulandverfahren - Umlegung

OLG Celle, Beschluß vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 4 W (Baul) 175/94

DRsp Nr. 2001/5488

Streitwert: Baulandverfahren - Umlegung

In Baulandverfahren ist zunächst vom Verkehrswert der betroffenen Grundstücksflächen auszugehen; der Wert des Umlegungsverfahrens beträgt hiervon einen Bruchteil, der zwischen 1/5 und 1/3 des Verkehrswertes liegt.

Normenkette:

BauGB § 221 ; ZPO § 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und teilweise begründet.

In Sachen, die aufgrund eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei den ordentlichen Gerichten anhängig werden, sind nach § 221 BauGB die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 BauGB nichts anderes ergibt. Hiernach sind für die Festsetzung des Streitwertes die Vorschriften der Zivilprozessordnung maßgebend. Der Streitwert im Sinne des § 2 ZPO wird nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch einen bestimmten Antrag eingegrenzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 6 ZPO entsprechend anzuwenden, wonach vom objektiven Verkehrswert der streitbefangenen Sache auszugehen ist, wenn um das Eigentum gestritten wird (BGHZ 50, 291).