OLG München, Beschluß vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 15 W 3367/99
DRsp Nr. 2000/5445
Streitwert bei Herausgabe einer Bürgschaft)
»Die Bürgschaft auf erstes Anfordern sichert dem Gläubiger einen ersten ungehinderten Zugriff auf die Bürgschaftssumme und stellt ihm innerhalb kürzester Zeit liquide Mittel zur Verfügung, wenn er die Bürgenleistung vertragsgemäß anfordert. Das Interesse der Klägerin an der Herausgabe der Urkunde ist deshalb vorliegend in voller Höhe des Bürgschaftsbetrages zu bemessen (§ 3ZPO).«