OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.08.2000
9 W 61/00
Normen:
GKG § 25 ; ZPO §§ 3, 493 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 848
MDR 2000, 1339
NJW-RR 2001, 375
OLGReport-Düsseldorf 2001, 151
WuM 2000, 626

Streitwert bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 9 W 61/00

DRsp Nr. 2001/9923

Streitwert bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum

1. Macht der Wohnungseigentümer im selbständigen Beweisverfahren auch Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend, deren umfassende Aufklärung er begehrt, so ist der Gegenstandswert nach dem Gesamtwert der sachverständig ermittelten Mängelbeseitigungskosten zu bemessen.2. Dabei ist allerdings lediglich die Hälfte der Mängelbeseitigungskosten zu berücksichtigen, da zuverlässige Aussagen über den Umfang einer späteren Prozeßführung noch nicht möglich sind.

Normenkette:

GKG § 25 ; ZPO §§ 3, 493 ;
Fundstellen
BauR 2001, 848
MDR 2000, 1339
NJW-RR 2001, 375
OLGReport-Düsseldorf 2001, 151
WuM 2000, 626