OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 9 W 61/00
DRsp Nr. 2001/9923
Streitwert bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum
1. Macht der Wohnungseigentümer im selbständigen Beweisverfahren auch Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend, deren umfassende Aufklärung er begehrt, so ist der Gegenstandswert nach dem Gesamtwert der sachverständig ermittelten Mängelbeseitigungskosten zu bemessen.2. Dabei ist allerdings lediglich die Hälfte der Mängelbeseitigungskosten zu berücksichtigen, da zuverlässige Aussagen über den Umfang einer späteren Prozeßführung noch nicht möglich sind.