OLG München - Beschluss vom 05.02.2018
29 W 1855/17
Normen:
GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 1620/16

Streitwert bei Parteiwechsel auf der Beklagtenseite

OLG München, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 29 W 1855/17

DRsp Nr. 2018/11605

Streitwert bei Parteiwechsel auf der Beklagtenseite

Beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite findet eine Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt, soweit die Streitgegenstände gegen den ausgeschiedenen und neuen Beklagten wirtschaftlich identisch sind.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung in Ziffer 3. des Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Ingolstadt vom 18. Oktober 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte zu 2) 3/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) 3/4. Im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten zu 1) verbleibt es bei Ziffer 1. des Beschlusses vom 2. Mai 2017, wonach diese der Kläger zu tragen hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt im Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 18. Oktober 2017 wird dahin abgeändert, dass der Streitwert des Verfahrens bis zum mit Schriftsatz des Klägers vom 26. Januar 2017 vorgenommenen Parteiwechsel auf 40.000,- € und danach auf 30.000,- € festgesetzt wird.

3.