Streitwert bei Verfahren um mehrere großflächige Werbetafeln an einem im wesentlichen zusammenhängenden Anbringungsstandort
OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2000 - Aktenzeichen 2 L 7/00
DRsp Nr. 2004/15906
Streitwert bei Verfahren um mehrere großflächige Werbetafeln an einem im wesentlichen zusammenhängenden Anbringungsstandort
»1. Auch bei mehreren großflächigen Werbetafeln an einem im wesentlichen zusammenhängenden Anbringungsstandort ist für jede Werbetafel der Streitwert von 5000 DM (vgl. Nr. 7.1.5 des Streitwertkatalogs [Fassung: 1996]) anzusetzen.2. Über die "Gegenvorstellung" gegen eine unanfechtbare Kostenentscheidung (§ 158 Abs. 12VwGO) des VG hat dieses selbst zu befinden.«