OVG Berlin - Beschluss vom 05.06.2000
2 L 7/00
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; VwGO § 158 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2001, 44
Vorinstanzen:
VG Berlin,

Streitwert bei Verfahren um mehrere großflächige Werbetafeln an einem im wesentlichen zusammenhängenden Anbringungsstandort

OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2000 - Aktenzeichen 2 L 7/00

DRsp Nr. 2004/15906

Streitwert bei Verfahren um mehrere großflächige Werbetafeln an einem im wesentlichen zusammenhängenden Anbringungsstandort

»1. Auch bei mehreren großflächigen Werbetafeln an einem im wesentlichen zusammenhängenden Anbringungsstandort ist für jede Werbetafel der Streitwert von 5000 DM (vgl. Nr. 7.1.5 des Streitwertkatalogs [Fassung: 1996]) anzusetzen. 2. Über die "Gegenvorstellung" gegen eine unanfechtbare Kostenentscheidung (§ 158 Abs. 12 VwGO) des VG hat dieses selbst zu befinden.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; VwGO § 158 Abs. 2 ;

Gründe:

I.