OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2018
1 W 14/18
Normen:
GKG § 48 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 99/17
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 39 C 150/17

Streitwert der Geltendmachung eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 1 W 14/18

DRsp Nr. 2019/139

Streitwert der Geltendmachung eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz

1. Der Streitwert eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer angeblich ehrenrührigen Äußerung ist, da § 48 Abs. 2 GKG keinen Regelwert kennt, in Anlehnung an den in § 52 Abs. 2 GKG genannten Regelsatz von 5.000 EUR zu bestimmen. 2. Wird der Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht, so ist ein Abschlag von 1/3 vorzunehmen.

Auf die Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Streitwertbeschluss in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2017 - 1 S 99/17 - abgeändert und der Gegenstandwert für das Berufungsverfahren auf 3.333,33 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin, die als Sportlehrerin an der L... Sportschule tätig ist, hat gegen den Verfügungsbeklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der diesem untersagt werden sollte, sich ehrenrührig über sie zu äußern.