OLG München - Beschluss vom 26.03.2018
32 W 412/18
Normen:
ZPO § 6; ZPO § 8; ZPO § 9; ZPO § 331 Abs. 3; GKG § 41 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 2 bis 6; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 68 Abs. Abs. 3 S. 1 u. 2; RVG § 32 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2018, 1526
Vorinstanzen:
LG München II, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4658/17

Streitwert der Klage einer Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer auf Herausgabe des Leasingobjekts nach Beendigung des Leasingvertrages

OLG München, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen 32 W 412/18

DRsp Nr. 2018/11174

Streitwert der Klage einer Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer auf Herausgabe des Leasingobjekts nach Beendigung des Leasingvertrages

Für die Bemessung des Gebührenstreitwerts der Klage einer Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer auf Herausgabe des Leasingobjektes nach unstreitig beendetem Leasingvertrag ist auf den Verkehrswert des Leasingobjektes zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage abzustellen, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m § 6 ZPO, und nicht auf das Nutzungsentgelt für die Dauer der Überlassung von einem Jahr.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 06.02.2018, Az. 9 O 4658/17 Fin, abgeändert:

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 16.858,00.

Normenkette:

ZPO § 6; ZPO § 8; ZPO § 9; ZPO § 331 Abs. 3; GKG § 41 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 2 bis 6; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 68 Abs. Abs. 3 S. 1 u. 2; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägervertreterin wendet sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts durch das Landgericht.

Mit der Klage vom 29.11.2017 verlangte die Klägerin die Herausgabe eines Fahrzeugs, das sie aufgrund des Leasingvertrages vom 21.02.2013 an den Beklagten überlassen hatte. Der Leasingvertrag endete am 02.09.2016. Der Beklagte gab das Fahrzeug nicht zurück.