OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.01.2018
2 W 35/17
Normen:
GKG § 51; ZPO § 3; UKlaG § 1; UKlaG § 3; UWG § 8; UWG § 3 a; BGB § 307 ff;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 266/17

Streitwert der Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 2 W 35/17

DRsp Nr. 2018/8402

Streitwert der Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln

1. Der Senat bemisst den Streitwert bei Klagen eines Verbraucherschutzverbands, mit denen ein Anspruch gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln geltend gemacht wird, regelmäßig mit 2.500 € pro beanstandeter Klausel.2. Handelt es sich um Klauseln von herausragender Bedeutung für eine ganze Branche kommt je nach Lage des Einzelfalls die Festsetzung wesentlich höherer Werte in Betracht.3. Stützt der Verbraucherschutzverband den Unterlassungsanspruch auch auf Bestimmungen des UWG (§§ 8; 3a UWG i. V. m. §§ 307 ff BGB), richtet sich der Streitwert nach dem satzungsgemäß wahrgenommenen Interesse der Verbraucher.

Tenor

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 05.09.2017 (Az. 2 W 35/17) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 51; ZPO § 3; UKlaG § 1; UKlaG § 3; UWG § 8; UWG § 3 a; BGB § 307 ff;

Gründe

I.