Die zulässige Beschwerde (§
Die Bewertung eines Beweissicherungsverfahrens ist nach Änderung der §§ 485 ff. ZPO - wie früher - streitig. Eine Meinung halt den Wert des Hauptsacheverfahrens für maßgeblich (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rdz. 4024 a), eine andere - ähnlich wie bei einer positiven Feststellungsklage - den Wert des Hauptsacheverfahrens, vermindert um 20 % (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1992,
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
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