OLG Bamberg - Beschluß vom 28.01.1993
4 W 111/92
Normen:
ZPO §§ 485 3 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 371
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 21.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 24 OH 2564/91

Streitwert des Beweissicherungsverfahrens

OLG Bamberg, Beschluß vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 4 W 111/92

DRsp Nr. 1997/7276

Streitwert des Beweissicherungsverfahrens

Der Streitwert im Beweissicherungsverfahren ist nach § 3 ZPO zu ermitteln unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Beweissicherungsverfahren noch keinen Titel schafft.

Normenkette:

ZPO §§ 485 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 2 GRG) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Bewertung eines Beweissicherungsverfahrens ist nach Änderung der §§ 485 ff. ZPO - wie früher - streitig. Eine Meinung halt den Wert des Hauptsacheverfahrens für maßgeblich (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rdz. 4024 a), eine andere - ähnlich wie bei einer positiven Feststellungsklage - den Wert des Hauptsacheverfahrens, vermindert um 20 % (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1992, 615), eine dritte bewertet nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Beweissicherungsverfahren noch keinen Titel schafft (vgl. OLG Köln, JurBüro 1992, 351). Letztere Auffassung ist das Landgericht gefolgt. Auch der Senat hält sie für richtig (vgl. den Senatsbeschluß vom 27.11.1992, 4 W 103/92). Die Bewertung durch das Landgericht kann deshalb nicht beanstandet werden.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).

Vorinstanz: LG Würzburg, vom 21.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 24 OH 2564/91
Fundstellen
BauR 1993, 371