OLG Nürnberg - Beschluß vom 08.06.1994
4 W 1969/93
Normen:
ZPO § 494a ;
Fundstellen:
BauR 1995, 134
DRsp IV(415)227Nr. 13c
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 OH 341/93

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Nürnberg, Beschluß vom 08.06.1994 - Aktenzeichen 4 W 1969/93

DRsp Nr. 1995/9195

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

Für das selbständige Beweisverfahren ist ausnahmslos der Wert des vorbereiteten Hauptsacheverfahrens maßgebend.

Normenkette:

ZPO § 494a ;

Gründe:

Der Antragsgegner hat mit Bestellschreiben vom 28.7.1989 das aus den Antragstellern als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts bestehende Konsortium Müllkraftwerk S II mit der Erweiterung und Nachrüstung des Müllkraftwerkes S beauftragt. Nach Ausführung der Arbeiten kam es zwischen den Parteien zum Streit darüber, ob die Antragstellerinnen den erteilten Auftrag ordnungsgemäß abgewickelt und erfüllt haben oder noch weitere Arbeiten erbringen müssen. Ohne, daß zwischen ihnen ein Rechtsstreit anhängig war, beantragten die Antragstellerinnen, im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 f ZPO ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen. Mit Beschluß vom 6.5.1993 lehnte das Landgericht die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ab. Durch Beschluß vom 21.5.1993 hat es den Streitwert auf 500.000,-- DM festgesetzt.

Hiergegen haben die Rechtsanwälte des Antragsgegners Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert für das Beweisverfahren auf 83.942.854,-- DM festzusetzen. Die Antragsteller halten die Streitwertfestsetzung des Landgerichts, das der Beschwerde nicht abgeholfen hat, für richtig.