BFH - Beschluss vom 18.04.2018
IV E 1/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 206
BFH/NV 2018, 835

Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung

BFH, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen IV E 1/18

DRsp Nr. 2018/7074

Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung

1. NV: Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ist grundsätzlich pauschal mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. 2. NV: Bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wird der Satz von 25 % wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen erhöht. 3. NV: Im Jahr 2006 beträgt die Obergrenze des Pauschalsatzes 40 %, bei gewerblichen Einkünften wegen der Möglichkeit der Anrechnung von Gewerbesteuer 35 %. 4. NV: Ist an den Einkünften eine Kapitalgesellschaft beteiligt und kann der auf sie entfallende Anteil der streitigen Einkünfte ohne weitere Ermittlungen eindeutig festgestellt werden, wird auf den betreffenden Teilbetrag ein Pauschalsatz angewendet, der dem Körperschaftsteuersatz entspricht. Folgesteuern wie insbesondere der Solidaritätszuschlag sind nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

GKG § 52 Abs. 1

Tenor

Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 25. Januar 2018 KostL 1905/17 (IV B 58/17) werden die Gerichtskosten mit 15.712 € angesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.