OLG München - Beschluss vom 08.02.2018
14 U 2688/17
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 1319/16

Streitwert einer Deckungsklage gegen eine Rechtsschutzversicherung

OLG München, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 14 U 2688/17

DRsp Nr. 2018/11668

Streitwert einer Deckungsklage gegen eine Rechtsschutzversicherung

1. Der Streitwert einer Deckungsklage gegen eine Rechtsschutzversicherung bemisst sich hinsichtlich vorgerichtlicher Kosten nach der voraussichtlich von dem von dem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt erhobenen Gebührenforderung. 2. Im Folgeprozess mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anfallende Sachverständigenkosten sind ebenfalls in angemessener Höhe zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Die beklagte Partei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27.06.2017 (Az.: 32 O 1319/16), wird dahingehend abgeändert, dass der.Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf bis zu 16,000,- € festgesetzt wird.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 13.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

II.

Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren beruht auf folgenden Gründen: