OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.01.2018
8 W 3/18
Normen:
GKG § 3; GKG § 40;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 407/16

Streitwert einer Feststellungsklage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 8 W 3/18

DRsp Nr. 2018/15335

Streitwert einer Feststellungsklage

Bei der Bemessung des Streitwertes einer positiven Feststellungsklage kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob und inwieweit die Vorstellungen des Klägers, die er mit einer Klage verfolgt, realistisch sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2017 in Verbindung mit dem Beschluss vom 12. Januar 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3; GKG § 40;

Gründe

I.

Der Kläger hat von den Beklagten zu 1 und zu 2 Schmerzensgeld (Antrag zu 1), materiellen Schadensersatz (Antrag zu 2), Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3) und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für "sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden" begehrt, der ihm aus der Behandlung in der Klinik der Beklagten zu 1 vom 23. bis zum 30. Juli 2010 und am 5. August 2010 sowie in der Klinik der Beklagten zu 2 vom 28. März 2011 bis zum 21. Dezember 2011 "entstanden ist oder noch entstehen wird" (Antrag zu 4).