Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2017 in Verbindung mit dem Beschluss vom 12. Januar 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger hat von den Beklagten zu 1 und zu 2 Schmerzensgeld (Antrag zu 1), materiellen Schadensersatz (Antrag zu 2), Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3) und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für "sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden" begehrt, der ihm aus der Behandlung in der Klinik der Beklagten zu 1 vom 23. bis zum 30. Juli 2010 und am 5. August 2010 sowie in der Klinik der Beklagten zu 2 vom 28. März 2011 bis zum 21. Dezember 2011 "entstanden ist oder noch entstehen wird" (Antrag zu 4).
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|