BFH - Beschluss vom 05.12.2018
I E 9/18
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 8 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 411
GmbHR 2019, 552
Vorinstanzen:
BFH, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I B 66/17

Streitwert einer Klage auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 S. 3 KStG

BFH, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen I E 9/18

DRsp Nr. 2019/4872

Streitwert einer Klage auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 S. 3 KStG

NV: Der Streitwert einer Klage auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG ist dann, wenn es sich bei der Empfängerin der Ausschüttung um eine Körperschaft handelt, auf die § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG anwendbar ist, mit 0,5 % des streitigen Betrages der in der Ausschüttung enthaltenen Einlagenrückgewähr zu bemessen.

Tenor

Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs –Kostenstelle– vom 30. Oktober 2018 KoStL 1248/18 (I B 66/17) werden der Streitwert auf 334.941,73 € herabgesetzt und die Gerichtskosten mit 5.282 € angesetzt.

Die weiter gehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 8 Satz 3;

Gründe

I.