LAG Düsseldorf - Beschluss vom 24.08.2018
4 Ta 269/18
Normen:
GKG § 63; RVG § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 195/18

Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 269/18

DRsp Nr. 2018/12401

Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub

Der Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub entspricht auch dann dem jeweiligen Urlaubsentgelt, wenn allein die zeitliche Lage des Urlaubs im Streit steht (im Anschluss an Ziff. I. 24.1 des Streitwertkatalogs i.d.F. v. 09.02.2018). Eines Rückgriffs auf immaterielle Interessen und deren Bewertung oder auf den Auffangwert des § 23 III RVG bedarf es nicht (Aufgabe der gegenteiligen bisherigen Bezirksrechtsprechung) (etwa LAG Düsseldorf 06.01.2010 - 6 Ta 816/09, juris).

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.06.2018 aufgehoben.

Der Streitwert für das Verfahren im allgemeinen wird auf 19.762,63 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für den gerichtlichen Vergleich vom 14.05.2018 wird auf 23.374,15 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 63; RVG § 23 Abs. 3;

Gründe

I.

Im Verfahren stritten die Parteien über die zeitliche Lage von insgesamt 98 Urlaubstagen. Lediglich einer dieser Urlaubstage war zwischen den Parteien auch dem Grunde nach umstritten. Unter dem 14.05.2018 trafen die Parteien eine materielle Regelung über die vorgenannten Fragen. Zudem regelten sie eine weitere streitige Frage zu einem (unstreitigen) Gegenstandswert von 3.611,52 €.