OLG Bamberg - Beschluss vom 23.11.2018
6 W 22/18
Normen:
ZPO § 9;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1087/18

Streitwert einer Klage auf künftige Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 6 W 22/18

DRsp Nr. 2019/1173

Streitwert einer Klage auf künftige Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung

1. Der Streitwert einer Klage auf zukünftige Zahlung einer Nutzungsentschädigung bemisst sich nicht entsprechend § 9 ZPO, sondern gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. 2. Dabei ist auch in einfach gelagerten Fällen regelmäßig eine Zeitspanne von 12 Monaten für die Dauer des Erkenntnisverfahrens und den Zeitraum für die Vollstreckung in Ansatz zu bringen.

Tenor

1.

Auf die weitere Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 05.07.2018, Az. 3 T 1087/18, abgeändert. Der Streitwert wird auf 8.802,06 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 9;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer weiteren Beschwerde die Festsetzung eines höheren Streitwerts.

Die Klägerin hat die Beklagten mit Klageschrift vom 09.03.2018 auf Zahlung von Mietzinsrückständen, auf Räumung und Herausgabe der Mieträume sowie auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung ab April 2018 in Höhe von 363,78 € brutto verklagt.

Im Termin vom 16.05.2018 haben die Beklagten nach zwischenzeitlichen Teilzahlungen den noch offenen Teil des Zahlungsanspruchs anerkannt. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.