OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.02.2018
8 W 9/18
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; BGB § 346; GKG § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 308/17

Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Schuldverhältnisses nach Rücktritt vom Vertrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 8 W 9/18

DRsp Nr. 2018/15393

Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Schuldverhältnisses nach Rücktritt vom Vertrag

1. Im Fall eines Rücktritts richtet sich der Streitwert danach, welche im Klageantrag konkretisierte Rechtsfolge aus dem Rücktritt hergeleitet wird.2. Die Wertangabe in einer Klageschrift bindet weder die jeweilige Klägerin noch das Gericht; das Gericht kann den Streitwert also auch abweichend von der Wertangabe der Klägerin festsetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 6. Februar 2018 in Verbindung mit dem Beschluss vom 15. Februar 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; BGB § 346; GKG § 48 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Rückabwicklung eines Werklieferungsvertrages in Bezug auf eine gewerblich zu nutzende Küche geltend gemacht.