Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 6. Februar 2018 in Verbindung mit dem Beschluss vom 15. Februar 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Rückabwicklung eines Werklieferungsvertrages in Bezug auf eine gewerblich zu nutzende Küche geltend gemacht.
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