OLG Braunschweig - Beschluss vom 26.11.2018
11 W 41/18
Normen:
GKG § 43; GKG § 47; GKG § 48;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 507/18

Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages Zug um Zug gegen Rückübereignung des finanzierten Kfz

OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 11 W 41/18

DRsp Nr. 2019/546

Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages Zug um Zug gegen Rückübereignung des finanzierten Kfz

Dem Antrag auf Freigabe von Sicherheiten kommt bei verbundenen Geschäften, bei denen der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt, kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom 23.02.2010 - XI ZR 219/09 -; Beschluss vom 21.12.2010- XI ZR 185/10-).

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 04.10.2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 43; GKG § 47; GKG § 48;

Gründe:

I.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossenen Darlehensvertrages.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,