OLG München - Beschluss vom 17.01.2018
29 W 1623/17
Normen:
EnEV § 16a;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 02.08.2017

Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Bewerbung von Produkten ohne die Angaben nach § 16a EnEV

OLG München, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 29 W 1623/17

DRsp Nr. 2018/11545

Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Bewerbung von Produkten ohne die Angaben nach § 16a EnEV

1. Der Streitwert eines von einem Verbraucherverband eingeleiteten Verfahren, in dem Unterlassungsansprüche wegen des Fehlens von Angaben nach § 16a EnEV geltend gemacht werden, beträgt regelmäßig 30.000 EUR. 2. Bei mehrfachen Verstößen ist dieser Streitwert nicht für jeden zur Klagebegründung heran gezogenen Verstoß in Ansatz zu bringen, da diese Verstöße als eine einheitliche konkrete Verletzungsform anzusehen sind, die zu einem einheitlichen Unterlassungsanspruch geführt haben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 2. August 2017 dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 40.000,- € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

EnEV § 16a;

Gründe

I.

Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.