OLG Köln - Beschluss vom 24.04.2018
4 W 15/18
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 9; RVG § 43;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 21/17

Streitwert einer negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen von Ansprüchen des Darlehensgebers nach Erklärung des Widerrufs durch den Darlehensnehmer

OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 4 W 15/18

DRsp Nr. 2018/8046

Streitwert einer negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen von Ansprüchen des Darlehensgebers nach Erklärung des Widerrufs durch den Darlehensnehmer

1. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen von Ansprüchen des Darlehensgebers auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung ab Zugang der Widerrufserklärung richtet sich danach, in welcher Höhe der Darlehensgeber sich eines Anspruchs auf Erbringung vertragsgemäßer Zins- und Tilgungsleistungen auch nach dem von dem Darlehensnehmer erklärten, von ihm aber für unwirksam gehaltenen Widerruf berühmt. Dies ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem Gesamtdarlehensbetrag und der Summe der vom Darlehensnehmer bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. 2. Dieser Betrag ist gem. § 9 ZPO beschränkt auf den 3 1/2fachen Jahresbetrag der vom Darlehensnehmer zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen. 3. Hinzuzurechnen ist ggfls. die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verbleibende Darlehensrestschuld.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird in teilweiser Abänderung des in das Urteil vom 27. März 2018 integrierten Beschlusses des Landgerichts Köln - 21 O 21/17 - in der Fassung des landgerichtlichen Beschlusses vom 12. April 2018 der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 16. Februar 2018 auf festgesetzt.