OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.2018
19 U 49/18
Normen:
GKG § 45 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 9 S. 1; ZPO § 9 S. 2; BGB § 346; BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2018, 1528
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 258/17

Streitwert einer negativen Feststellungsklage mit dem Ziel der Abwehr fortlaufend wiederkehrender Zahlungspflichten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 19 U 49/18

DRsp Nr. 2018/15281

Streitwert einer negativen Feststellungsklage mit dem Ziel der Abwehr fortlaufend wiederkehrender Zahlungspflichten

1. Bildet einzig die Abwehr fortlaufend wiederkehrender Zahlungspflichten den Streitgegenstand des Verfahrens, ist für die Streitwertfestsetzung der dreieinhalbfache Jahresbetrag der monatlichen Ratenzahlungen anzusetzen, soweit nicht der Gesamtbetrag der verbleibenden Raten der geringere ist.2. Raum für eine Bemessung des Streitwerts anhand der Summe aller bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bleibt lediglich in Fällen, in denen der auf das Entfallen künftiger Zins- und Tilgungszahlungen gerichtete negative Feststellungsantrag als Hilfsäntrag oder weiterer Hauptantrag verfolgt wird.

Tenor

Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 19.02.2018 eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.249,25 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 9 S. 1; ZPO § 9 S. 2; BGB § 346; BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. 2.