Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 19.02.2018 eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.249,25 € festgesetzt.
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