BFH - Beschluss vom 05.09.2023
X E 4/23
Normen:
GKG § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1330
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen X B 76/22

Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Steuerbescheid und einen Abrechnungsbescheid betreffend dieselbe Steuerschuld

BFH, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen X E 4/23

DRsp Nr. 2023/12111

Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Steuerbescheid und einen Abrechnungsbescheid betreffend dieselbe Steuerschuld

NV: Richtet sich eine Nichtzulassungsbeschwerde sowohl gegen einen Steuerbescheid als auch gegen einen Abrechnungsbescheid und wendet sich der Beschwerdeführer in beiden Fällen gegen dieselbe Steuerschuld beziehungsweise die daraus resultierende Zahllast, sind die Einzelstreitwerte nicht zu addieren.

Tenor

Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 28.04.2023 - KostL 664/23 (X B 76/22) wird die Verfahrensgebühr mit 1.202 € angesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 26.04.2023 - X B 76/22 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.05.2022 - 15 K 3317/17 als unbegründet zurückgewiesen. Gegenstand der Beschwerde und des Beschlusses sind zwei Bescheide des Finanzamts (FA) gewesen, ein Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1983 und ein Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1983. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kostenschuldner auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 26.04.2023 - X B 76/22 Bezug genommen.