Tenor
Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 28.04.2023 - KostL 664/23 (X B 76/22) wird die Verfahrensgebühr mit 1.202 € angesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 26.04.2023 - X B 76/22 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.05.2022 - 15 K 3317/17 als unbegründet zurückgewiesen. Gegenstand der Beschwerde und des Beschlusses sind zwei Bescheide des Finanzamts (FA) gewesen, ein Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1983 und ein Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1983. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kostenschuldner auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 26.04.2023 - X B 76/22 Bezug genommen.