OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.01.2018
12 W 37/17
Normen:
ZPO § 767; ZPO § 769; GKG § 39; GKG § 43; GKG § 68; RVG § 19;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 169/17

Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bei gleichzeitiger Stellung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der ZwangsvollstreckungBerücksichtigung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bei der Streitwertbemessung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen 12 W 37/17

DRsp Nr. 2018/1869

Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bei gleichzeitiger Stellung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Berücksichtigung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bei der Streitwertbemessung

1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Ein mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundener Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhöht diesen Streitwert nicht.2. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die nicht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung, sondern zur Durchsetzung gegenläufiger Ansprüche aus dem Vollstreckungstitel (Prozessvergleich) entstanden sind, sind keine Nebenforderung zur Vollstreckungsabwehrklage, sondern eine den Streitwert erhöhende selbstständige Hauptforderung.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer III - vom 30.08.2017 - 3 O 169/17 - dahin abgeändert, dass der Streitwert für die Zeit bis zum 01.08.2017 auf 21.171,67 € und für die Zeit ab dem 02.08.2017 auf 4.785 € festgesetzt wird.

Normenkette:

ZPO § 767; ZPO § 769; GKG § 39; GKG § 43; GKG § 68; RVG § 19;

Gründe

I.