OLG Köln - Beschluss vom 26.11.2018
15 W 61/18
Normen:
RVG § 32; ZPO § 3; ZPO § 6; GKG § 48; GKG § 66; GKG § 68;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 172/18

Streitwert eines Antrags auf Duldung der Einstellung der Gas- oder Stromversorgung im einstweiligen Rechtsschutz

OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 15 W 61/18

DRsp Nr. 2018/18625

Streitwert eines Antrags auf Duldung der Einstellung der Gas- oder Stromversorgung im einstweiligen Rechtsschutz

Der Streitwert eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Duldung der Einstellung der Gas- oder Stromversorgung bemisst sich nach dem voraussichtlich anfallenden Verbrauch in dem Zeitraum zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und dem Vorliegen einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 16.10.2018 – 2 T 172/18 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32; ZPO § 3; ZPO § 6; GKG § 48; GKG § 66; GKG § 68;

Gründe

I.