OLG Hamm - Beschluss vom 02.03.2018
20 W 41/17
Normen:
GKG § 42; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 188
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 275/15

Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Eintrittspflicht einer Krankentagegeld-Versicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 20 W 41/17

DRsp Nr. 2018/9003

Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Eintrittspflicht einer Krankentagegeld-Versicherung

Begehrt der VN einer Krankentagegeld-Versicherung im Hinblick auf die Zukunft die Feststellung, dass keine Berufsunfähigkeit eingetreten ist, so beträgt der Streitwert dieses Feststellungsantrags nicht mehr als 20% des 6-monatigen Bezugs.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 13.10.2017 teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

GKG § 42; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

I.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung. Der versicherte Tagessatz belief sich auf 51,13 €, der monatliche Beitrag auf 47,68 €.