OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.06.2018
6 W 63/18
Normen:
GKG § 51 IV;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 11/18

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 6 W 63/18

DRsp Nr. 2018/15352

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

Für den Wert des Eilverfahrens ist dann ausnahmsweise kein Abschlag (§ 51 IV GKG) gegenüber den Angaben in der Abmahnung vorzunehmen, wenn der Rechtsanwalt im Abmahnschreiben klargestellt hat, dass der der Kostenforderung zugrunde liegende Gegenstandswert das wirtschaftliche Interesse seines Mandanten an der Durchsetzung des Anspruchs im Eilverfahren repräsentiere (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 75.000,- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 IV;

Gründe

Die zulässige, aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde der Antragstellervertreterin hat auch in der Sache Erfolg.

Nach der in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist für den Wert des Eilverfahrens dann ausnahmsweise kein Abschlag (§ 51 IV GKG) gegenüber den Angaben in der Abmahnung vorzunehmen, wenn der Rechtsanwalt im Abmahnschreiben klargestellt hat, dass der der Kostenforderung zugrunde liegende Gegenstandswert das wirtschaftliche Interesse seines Mandanten an der Durchsetzung des Anspruchs im Eilverfahren repräsentiere. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.