Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 75.000,- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige, aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde der Antragstellervertreterin hat auch in der Sache Erfolg.
Nach der in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist für den Wert des Eilverfahrens dann ausnahmsweise kein Abschlag (§
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