BFH - Beschluss vom 24.07.2018
VI S 12/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 52 Abs. 4 Nr. 1, § 71 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1090
Vorinstanzen:
BFH, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 41/13

Streitwert eines Revisionsverfahrens betreffend die Zulässigkeit der rückwirkenden Bildung einer Rücklage bei unveränderter Steuerfestsetzung auf 0 Euro

BFH, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen VI S 12/17

DRsp Nr. 2018/10866

Streitwert eines Revisionsverfahrens betreffend die Zulässigkeit der rückwirkenden Bildung einer Rücklage bei unveränderter Steuerfestsetzung auf 0 €

1. NV: Ist Streitgegenstand die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkend zu bildenden Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG, wirkt sich die Beantwortung der Frage regelmäßig nicht nur auf das Streitjahr, sondern i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch auf die Folgejahre aus. 2. NV: Die Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kommt auch zur Anwendung, wenn die Berechnung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zum Ansatz des Mindeststreitwerts (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) führt.

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren IV R 41/13 wird auf 4.500 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 52 Abs. 4 Nr. 1, § 71 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt der Antrag eines Beteiligten auf förmliche Festsetzung des Streitwerts ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Daran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag und der bisherigen BFH-Rechtsprechung ermittelt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, unter II., und vom 18. Januar 2017 , BFH/NV 2017, , Rz 12).