OLG München - Beschluß vom 06.12.1993
28 W 2589/93
Normen:
ZPO §§ 485 ff. § 494a ;
Fundstellen:
BauR 1994, 408
DRsp IV(415)224Nr. 9a
OLGReport-München 1994, 47

Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG München, Beschluß vom 06.12.1993 - Aktenzeichen 28 W 2589/93

DRsp Nr. 1995/9133

Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens

»1. Der Streitwert im isolierten selbständigen Beweisverfahren bemißt sich nicht allein nach dem Ergebnis der Beweiserhebung, sondern nach dem Interesse des Antragstellers an der sachkundigen Begutachtung.2. Zur Feststellung des Interesses kann auf die Streitwertangabe zurückgegriffen werden, wenn sie durch das beschriebene Erscheinungsbild der Mängel nachvollziehbar und nicht aus dem Rahmen fallend ist.3. Wenn die festzustellenden Mängel ein Zurückbehaltungsrecht begründen sollen, entspricht der Streitwert des Beweisverfahrens dem behaupteten Wert des Anspruchs, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird.«

Normenkette:

ZPO §§ 485 ff. § 494a ;

Gründe:

Der Streitwert im isolierten selbständigen Beweisverfahren bemißt sich nicht allein nach dem Ergebnis der Beweiserhebung, sondern nach dem Interesse des Antragstellers an der sachkundigen Begutachtung. Zur Feststellung des Interesses kann auf die Streitwertangabe zurückgegriffen werden, wenn sie durch das beschriebene Erscheinungsbild der Mängel nachvollziehbar und nicht aus dem Rahmen fallend ist. Wenn die festzustellenden Mängel ein Zurückbehaltungsrecht begründen sollen, entspricht der Streitwert des Beweisverfahrens dem behaupteten Wert des Anspruchs, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird.

Fundstellen
BauR 1994, 408