BFH - Beschluss vom 07.08.2018
IX E 1/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1282
Vorinstanzen:
BFH, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 90/17

Streitwert eines Verfahrens betreffend die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten

BFH, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen IX E 1/18

DRsp Nr. 2018/14511

Streitwert eines Verfahrens betreffend die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten

NV: Der Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung ist, soweit möglich, nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs –Kostenstelle– vom 7. Dezember 2017 KostL 1614/17 (IX B 90/17) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1, Abs. 3;

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet.