LAG Nürnberg - Beschluss vom 15.11.2018
4 Ta 133/18
Normen:
GKG § 42; GKG § 63; GKG § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7078/17

Streitwert eines Vergleichs in Bestands- und Beschäftigungsrechtsstreits bei Vereinbarung der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus

LAG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 133/18

DRsp Nr. 2019/2483

Streitwert eines Vergleichs in Bestands- und Beschäftigungsrechtsstreits bei Vereinbarung der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus

Vereinbaren die Parteien in einem Bestands- und Beschäftigungsrechtsstreit die Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt der angegriffenen Kündigung hinaus zu geänderten Arbeitsbedingungen, handelt es sich hierbei um die Beilegung der Streitsache und nicht eines außergerichtlichen Streits der Parteien. Die vereinbarten Vertragsänderungen können zudem nur bis zur Obergrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in die Streitwertbemessung einfließen.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.09.2018, Az.: 2 Ca 7078/17, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42; GKG § 63; GKG § 68;

Gründe:

I.

Der bei der Beklagten seit 01.03.2001 gegen eine Bruttomonatsvergütung von EUR 7.368,86 beschäftigte Kläger hat gegen die ihm ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2018 Kündigungsschutzklage erhoben, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und seine tatsächliche Weiterbeschäftigung begehrt.