Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 27.03.2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.345,00 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin hat im vorliegenden, am 29.09.2011 eingeleiteten Verfahren, in dem es um die Zustimmungsersetzung zur Einstellung eines Mitarbeiters und zu einer neuen Eingruppierung eines Mitarbeiters geht, folgende Anträge gestellt:
"1. | Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt. |
2. | Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. als erteilt gilt. Hilfsweise: Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt. |
3. | Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung des Mitarbeiters X.-B. X. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war." |
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