LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.06.2012
2 Ta 186/12
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 3; BetrVG § 40; BetrVG § 99 Abs. 4; GKG § 72 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 22/11

Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens hinsichtlich personeller Einzelmaßnahmen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 186/12

DRsp Nr. 2018/10521

Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens hinsichtlich personeller Einzelmaßnahmen

Der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens hinsichtlich personeller Einzelmaßnahmen bemisst sich regelmäßig nach dem dreifachen Monatsverdienst des einzustellenden Arbeitnehmers.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 27.03.2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.345,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 3; BetrVG § 40; BetrVG § 99 Abs. 4; GKG § 72 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat im vorliegenden, am 29.09.2011 eingeleiteten Verfahren, in dem es um die Zustimmungsersetzung zur Einstellung eines Mitarbeiters und zu einer neuen Eingruppierung eines Mitarbeiters geht, folgende Anträge gestellt:

"1. Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt.
2. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. als erteilt gilt. Hilfsweise: Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt.
3. Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung des Mitarbeiters X.-B. X. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war."