Der Klägervertreter beanstandet die arbeitsgerichtliche Festsetzung für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, wie sie im Beschluss vom 16.06.2006 vorgenommen worden ist, weil das Arbeitsgericht von einer unzutreffenden Gehaltshöhe als auch den Wert für die Kündigungsschutzklage nicht richtig angesetzt habe.
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