LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.08.2006
6 Ta 112/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3677/05

Streitwert für Bestandsschutzverfahren bei fristloser und hilfsweise ordentlicher Kündigung im kurzen Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 112/06

DRsp Nr. 2007/1105

Streitwert für Bestandsschutzverfahren bei fristloser und hilfsweise ordentlicher Kündigung im kurzen Arbeitsverhältnis

1. Die Streitwertfestsetzung in Bestandsschutzsachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GKG. 2. Bei einem Bestandsschutzverfahren, bei dem das Arbeitsverhältnis zwischen 6 und 12 Monaten bestanden hat, sind regelmäßig zwei Monatsverdienste für die Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen sind. 3. Der Umstand, dass die Kündigung als fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung erklärt wurde, rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes; der Höchstbetrag des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG wird nur einmal angesetzt, auch wenn das Bestandsschutzverfahren insgesamt mehrere selbständige Streitgegenstände umfasst, also auch verschiedene Kündigungen, die in einem Klageverfahren angegriffen werden.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ;

Gründe:

Der Klägervertreter beanstandet die arbeitsgerichtliche Festsetzung für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, wie sie im Beschluss vom 16.06.2006 vorgenommen worden ist, weil das Arbeitsgericht von einer unzutreffenden Gehaltshöhe als auch den Wert für die Kündigungsschutzklage nicht richtig angesetzt habe.