BayObLG - Beschluss vom 19.02.2003
Verg 32/02
Normen:
GKG § 12a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 694
OLGReport-BayObLG 2003, 187
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-26/02,

Streitwert für Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammer - Bruttoauftragssumme

BayObLG, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen Verg 32/02

DRsp Nr. 2003/5803

Streitwert für Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammer - Bruttoauftragssumme

»Bei der Berechnung des Streitwertes für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist die Bruttoauftragssumme zu Grunde zu legen.«

Normenkette:

GKG § 12a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Universitätsbauamt (Vergabestelle und Antragsgegner) schrieb Landschaftsbauarbeiten für den Neubau der Sportanlage der Universität im Offenen Verfahren nach § 3a Nr. 1 VOB/A europaweit aus. Die Vergabekammer gab einem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin statt und legte in einem Beschluss vom 25.9.2002 dem Antragsgegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens auf einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin.

In einem Bescheid vom 27.11.2002 hat die Vergabekammer die der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 2270,90 EUR festgesetzt und den darüber hinausgehenden Antrag, der auf 2430,40 EUR gerichtet war, abgelehnt. In den Gründen ist aufgeführt, dass der Betrag aus einem Gegenstandswert von 49643,04 EUR errechnet worden sei; dieser stelle 5 % der Netto-Auftragssumme von 992860,86 EUR dar.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin die Erstattung auch des weiteren Betrages von 159,50 EUR erreichen. Sie steht auf dem Standpunkt, dass von dem Brutto-Auftragswert in Höhe von 1151718,50 EUR auszugehen sei.

II.