OLG Naumburg - Beschluss vom 30.12.2002
1 Verg 11/02
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 S. 2 ; GKG § 11a § 12a Abs. 2 ; GWB § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 86
NZBau 2003, 464
OLGReport-Naumburg 2003, 255
ZfBR 2003, 308
Vorinstanzen:
Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg - VK MD 5/02 -,

Streitwert für Rechtsanwaltsgebühren im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.12.2002 - Aktenzeichen 1 Verg 11/02

DRsp Nr. 2004/9066

Streitwert für Rechtsanwaltsgebühren im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

»1. Endet ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache ohne Anrufung des Vergabesenates, muss ein Rechtsanwalt den Gegenstandswert für seine Kostenberechnung selbst bestimmen; die Berechtigung dieses Wertansatzes unterliegt jedoch einer inzidenten Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren - zunächst durch die Vergabekammer und im Falle einer Anrufung auch durch den Vergabesenat. 2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO i.V.m. § 12a Abs. 2 GKG (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 10.1.2002 - 1 Verg 13/01 - sowie Kaiser NZBau 2002, 315 [316] m.w.N.) und beträgt 5% "der Auftragssumme". Der Begriff der "Auftragssumme" ist gesetzlich nicht definiert; in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, dem weder ein förmliches Vergabeverfahren noch ein konkretes Angebot der Antragstellerin noch eine ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber vor Durchführung der Beschaffung zugrunde liegt, ist er als objektiver Wert desjenigen Auftrags auszulegen, den der Antragsgegner materiell zu vergeben beabsichtigt.