OLG Naumburg - Beschluss vom 09.07.2003
7 W 16/03
Normen:
GKG § 23 Abs. 1 ; GKG § 26 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 549
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 51/98

Streitwert für selbstständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 7 W 16/03

DRsp Nr. 2003/12029

Streitwert für selbstständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln

»In einem der Feststellung von Baumängeln dienenden selbstständigen Beweisverfahren richtet sich der Streitwert nicht nach der Schätzung der Antragsteller, sondern nach den Mängelbeseitigungskosten, die objektiv entstehen würden, wenn man die Behauptungen der Antragsschrift als zutreffend unterstellt.«

Normenkette:

GKG § 23 Abs. 1 ; GKG § 26 ;

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 21.591,57 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der darauf abgestellt wird, es sei auf den Gesamtumfang der behaupteten Mängel abzustellen. Dann aber habe sich das selbständige Beweisverfahren mit behaupteten Schäden im Umfang von 127.823,00 Euro auseinandergesetzt. Hierauf habe sich der Streitwert zu beziehen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt.