SchlHOLG - Beschluß vom 20.01.1994
16 W 291/93
Normen:
ZPO §§ 3 485 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 542
MDR 1994, 949
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 29.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 38/92

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

SchlHOLG, Beschluß vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 16 W 291/93

DRsp Nr. 1997/7305

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

In einem selbständigen Beweisverfahren ist das für die Streitwertfestsetzung zugrunde zu legende Interesse des Antragstellers im Regelfall mit 1/2, in Ausnahmefällen bis zu 4/5 des Wertes der Hauptsache zu bemessen. Der Ansatz des vollen Wertes der Hauptsache ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Normenkette:

ZPO §§ 3 485 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den Behauptungen des Antragstellers durchgeführt, ob die von der Antragsgegnerin gelieferte und eingebaute Treppe in seinem, des Antragstellers, Haus die im einzelnen bezeichneten Mängel aufweise, die einen Austausch der Treppe zu einem Kostenaufwand - bei Ausführung durch ein Drittunternehmen - von mindestens 7.514,88 DM erforderten.

Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten zum Ergebnis gekommen, daß wegen der vorhandenen Mängel ein einwandfreier Zustand nur durch Neuherstellung der Treppe erzielt werden könne, wodurch Kosten von insgesamt rund 9.000,-- DM entstanden.