I. Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den Behauptungen des Antragstellers durchgeführt, ob die von der Antragsgegnerin gelieferte und eingebaute Treppe in seinem, des Antragstellers, Haus die im einzelnen bezeichneten Mängel aufweise, die einen Austausch der Treppe zu einem Kostenaufwand - bei Ausführung durch ein Drittunternehmen - von mindestens 7.514,88 DM erforderten.
Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten zum Ergebnis gekommen, daß wegen der vorhandenen Mängel ein einwandfreier Zustand nur durch Neuherstellung der Treppe erzielt werden könne, wodurch Kosten von insgesamt rund 9.000,-- DM entstanden.
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