OLG Bamberg, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 5 W 65/99
DRsp Nr. 2000/5338
Streitwert im selbständigen Beweisverfahren
Im selbständigen Beweisverfahren ist der Streitwert nach dem maßgeblichen Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweiserhebung nach der Höhe der voraussichtlichen Kosten der Beseitigung von Mängeln zu bewerten.