OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.09.1998
23 W 44/98
Normen:
ZPO §§ 3, 485 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 443
OLGReport-Düsseldorf 1999, 324

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren)

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.09.1998 - Aktenzeichen 23 W 44/98

DRsp Nr. 2000/5393

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren)

»1. Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich nach dem Wert des zu sichernden Anspruchs. 2. Dieser Wert richtet sich in der Regel nach der Höhe der vom Sachverständigen ermittelten notwendigen Nachbesserungskosten. 3. Stellt der Sachverständige Mängel nicht oder nicht in dem vom Antragsteller vorgegebenen Umfang fest, kommt es auf die nach dem Vorbringen des Antragstellers erforderlichen Nachbesserungskosten an. Fehlt es dazu in der Antragsschrift an konkreten Angaben, sind die Umstände des Falles heranzuziehen.«

Normenkette:

ZPO §§ 3, 485 ;
Fundstellen
BauR 2000, 443
OLGReport-Düsseldorf 1999, 324