OLG Köln - Beschluß vom 25.01.1999
7 W 20/97
Normen:
ZPO §§ 485, 3 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 931 (Ls)
NJW-RR 2000, 802
OLGReport-Köln 1999, 246
ZfBR 2000, 123

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 25.01.1999 - Aktenzeichen 7 W 20/97

DRsp Nr. 2000/5442

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

»1. Dient ein selbständiges Beweisverfahren der späteren Verfolgung von Ansprüchen auf Mängelbeseitigung oder auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten, so bestimmt sich der Streitwert danach, mit welchen Schäden und Mängeln nach den Behauptungen des Antragstellers objektiv zu rechnen war, nicht hingegen danach, welchen Beseitigungsaufwand der Antragsteller für erforderlich hält. 2. Anzusetzen ist der volle Wert des beweisrechtlich vorbereiteten Hauptsacheverfahrens, unabhängig davon, ob es zu einem Verfahren in der Hauptsache kommt oder nicht. Die frühere Rechtsprechung, wonach nur ein Bruchteil des Hauptsacheverfahrens anzusetzen sei (Beschluß vom 20. Januar 1992 - 7 W 29/91 -, OLGRep 1992, 145), gibt der Senat auf.«

Normenkette:

ZPO §§ 485, 3 ;
Fundstellen
BauR 2000, 931 (Ls)
NJW-RR 2000, 802
OLGReport-Köln 1999, 246