OLG Braunschweig - Beschluß vom 24.05.2000
8 W 23/00
Normen:
GKG § 25 Abs. 3 ; ZPO §§ 3 485 ff ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1907
Vorinstanzen:
LG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 8/97

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

OLG Braunschweig, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 8 W 23/00

DRsp Nr. 2001/3316

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

»1. Folgt dem selbständigen Beweisverfahren ein Hauptsacheverfahren nach, berechnet sich die Frist von 6 Monaten innerhalb der nach § 25 Abs. 3 S. 3 GKG der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren geändert oder Streitwertbeschwerde gem. § 25 Abs. 3 S. 1 GKG eingelegt werden kann, ab Beendigung des Hauptsacheverfahrens.2. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren entspricht dem Wert der Hauptsache, soweit das Hauptsacheverfahren und das selbständige Beweisverfahren denselben Streitgegenstand betreffen.Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren ist nach dem materiellen Interesse des Antragstellers, das gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist, festzusetzen. Dieses Interesse bemißt sich regelmäßig nicht nach den etwa im weiteren Verlauf des selbständigen Beweisverfahrens von einem Sachverständigen ermittelten Kosten der Mängelbeseitigung oder Schaden usw.«

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 3 ; ZPO §§ 3 485 ff ;

Gründe:

A.