OLG Braunschweig, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 8 W 23/00
DRsp Nr. 2001/3316
Streitwert im selbständigen Beweisverfahren
»1. Folgt dem selbständigen Beweisverfahren ein Hauptsacheverfahren nach, berechnet sich die Frist von 6 Monaten innerhalb der nach § 25 Abs. 3 S. 3 GKG der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren geändert oder Streitwertbeschwerde gem. § 25 Abs. 3 S. 1 GKG eingelegt werden kann, ab Beendigung des Hauptsacheverfahrens.2. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren entspricht dem Wert der Hauptsache, soweit das Hauptsacheverfahren und das selbständige Beweisverfahren denselben Streitgegenstand betreffen.Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren ist nach dem materiellen Interesse des Antragstellers, das gemäß § 3ZPO zu schätzen ist, festzusetzen. Dieses Interesse bemißt sich regelmäßig nicht nach den etwa im weiteren Verlauf des selbständigen Beweisverfahrens von einem Sachverständigen ermittelten Kosten der Mängelbeseitigung oder Schaden usw.«